Geschäfte und Privatgewerbe
Alle Geschäfte und Privatgewerbe haben sich innerhalb der Verfassung und geltenden Gesetze zu bewegen. Dies betrifft sowohl den Betrieb als auch das Angebot von Waren und Dienstleistungen.
Privatgewerbe
Wie Geschäfte, werden auch Privatgewerbe im Handelsregister aufgenommen. Eine Anmeldung eines Privatgewerbe kann formlos und terminfrei im Rathaus erfolgen.
Anders als bei Geschäften ist die Anmeldung eines Privatgewerbes im handwerklichen Bereich nicht ausschließlich Meistern vorbehalten. Dennoch müssen Waren- und Dienstleistungsangebote klar gekennzeichnet und auf die zulässigen Tätigkeiten beschränkt werden. Es ist obligatorisch zu verstehen, dass die Angebotsquantität eines Marktstandes nicht dem eines Geschäftes entsprechen kann. Verstöße können bis hin zum Betriebsverbot führen.
Geschäfte
Für Geschäfte gelten folgende verpflichtende Vorgaben und Erwartungen:
- Einhaltung des Handelsregister- und Pachtvertrages.
- Einhaltung von Vorgaben und Vorlagen
- Ausrichtung des Geschäfts im Sinne des Königreichs Lichthafen
- Angebot von Waren und Dienstleistungen müssen der Wahrheit entsprechen
- Profitorientiert und -erzielend
- Regelmäßige Präsenz
- Professionalität (u.a. zeitnahe Korrespondenz)
- Ausbildungsmöglichkeiten (sofern umsetzbar)
- Einhaltung der HWG-Verordnung
Interessenten können sich beim Rathaus, dem Händlersprecher oder in der existierenden Wirtschaft nach Hilfe und Unterstützung erkundigen, aber auch dort Fragen stellen.
Wer ein Geschäft eröffnen möchte, kann dies im Rathaus tun. Neben dem Nachweis, dass die finanziellen Kosten einer Geschäftseröffnung gedeckt sind (Mobiliar, Inventar, Rohstoffe, Pachtzahlungen, Gehälter etc.), ist lediglich ein Nachweis zu erbringen, dass Wissen und Kompetenz im angedachten Geschäftsbereich vorhanden sind (zB. bei einem Handwerksbetrieb, durch einen Meisterbrief).
Pacht
Das Pachten von Objekten steht anerkannten Institutionen, Organisationen, Geschäftspersonen und Bürgern des Königreichs Lichthafen offen.
Es sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Das Objekt muss passend zu einer wirtschaftlichen Stadt betrieben werden
- Bei wirtschaftlich betriebenen Objekten ist ein positiver Einfluss auf Gewinn und/order Marge nachzuweisen
- Das Objekt ist alternativlos zum geplanten Vorhaben oder essientzel für den Betrieb
- Das Objekt ist sinnhaft zum Konzept zu betreiben und dazu, zu passen
- Etwaige Vorgaben, Vorlagen, Beschwerden und Strafregistereinträge beim Pächter können sich negativ auf die Entscheidung der Möglichkeit zur Pacht auswirken.
Änderungen und Erweiterungen
Alle Änderungen und Erweiterungen von Geschäften und Privatgewerben sind im Rathaus meldepflichtig. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, und es gibt keine gesonderten Vorgaben hinsichtlich des Umfangs solcher Anpassungen.
Es ist obligatorisch, dass Änderungen und Erweiterungen den Geschäftspartnern mitgeteilt werden,
insbesondere bei Inhaberwechsel.