§1: Höflichkeit: Im Lager wird ein respektvoller Umgang untereinander gepflegt. Dieser ist auch jedem Gast entgegenzubringen, solange dies entsprechend erwidert wird.
§2: Gastfreundschaft: Prinzipiell ist jedem Gast Einlass und eine Versorgung zu gewähren. Eine Ablehnung aufgrund einer gewissen Fraktionszugehörigkeit ist nicht gestattet. Eine Ausnahme besteht nur, wenn bereits frühere Besuche eines Gastes zu einem Lagerverweis geführt haben.
§3: Lagerzugang: Das Lager darf von der achten Morgenstunde bis zur achten Abendstunde nach Anmeldung bei einer Torwache alleine betreten werden. Gäste haben sich an den ihnen genannten Ort einzufinden.
§4: Sperrstunde: Außerhalb der oben genannten Zeit herrscht Sperrstunde und Gäste werden nur unter Begleitung einer Torwache ins Lager eingelassen oder von einem anderen Lagermitglied am Tor abgeholt.
§5: Lagerruhe: Ab der zehnten Abendstunde herrscht Lagerruhe. Das verweilen am Lagerfeuer oder anderen öffentlichen Orten im Lager ist weiterhin gestattet, allerdings sind Lärmquellen zu vermeiden. Ruhige Unterhaltungen und auch leise Musik bleiben gestattet.
§6: Waffen: Das Mitführen von Waffen ist im Lager erlaubt. Ihr Einsatz abseits von Verteidigungszwecken ist auf den Kampfring und den Schießstand beschränkt. Unsachlicher Umgang oder gar Bedrohungen führen zum Entzug der Waffen für den restlichen Lageraufenthalt.
§7: Fluchformen/druidische Wandlungen: Das Wandeln ist im Lager grundsätzlich erlaubt. Allerdings ist darauf zu achten, dass sich dadurch weder Mitglieder der Jäger noch Gäste des Lagers gestört oder belästigt fühlen.
§8: Lagerverweis: Wer sich nicht an die genannten Regeln hält riskiert einen Verweis aus dem Lager zu erhalten. Der Verweis ist auf drei Tage begrenzt, kann von der Lagerleitung aber verlängert und verkürzt werden.
§9: Lagersperre: Die Lagerleitung nimmt sich das Recht heraus in besonderen Fällen gegen Einzelpersonen nach mehreren Lagerverweisen oder entsprechend gravierenden Verfehlungen eine Lagersperre auszusprechen. Personen mit einer Sperre werden nicht mehr in das Lager hineingelassen. Eine Aufhebung dieser Sperre obliegt ebenso der Lagerleitung.
§10: Gesetze Lichthafens: Prinzipiell gelten im Lager die gleichen Gesetze wie für den Wald von Lichthafen. Verbrechen werden entsprechend verfolgt und zur Anzeige gebracht. Bei Gewalttaten haben die Waldhüter und die Lagerleitung das Recht den/die Täter zu inhaftieren, ein entsprechender Lagerverweis oder gar eine Lagersperre tritt dann ab der Überführung in die Stadt in Kraft.